Was ist Kunst?

Das Umsatzsteuergesetz regelt im Ausnahmekatalog, was fiskalisch Kunst ist (Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände). Unter Nr. 53 in dieser Liste stehen die „Kunstgegenstände“ die zu 7% USt abzurechnen sind:

a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

Es sieht gerade aus, als hätte man sich an Walter Benjamin orientiert, der dem Originalkunstwerk in einer seiner Schriften die Aura der Unnahbarkeit, Echtheit und Einmaligkeit zuspricht. Der Ausnahmekatalog definiert Originalität und Handarbeit als Merkmale der Kunstgegenstände, die mit dem verminderten Umsatzsteuer gefördert werden.

Europa über alles

Von der europäischen Union kam die Forderung, alle Kunst solle beim Verkauf durch den Kunsthandel europaweit mit der vollen Umsatzsteuer belegt werden. Das soll allgemein die Gerechtigkeit bei den Abgabepflichten für alle EU-Mitgliedstaaten im Sinne von Gleichheit fördern. Der Bundestag hat auf verschiedentliche Intervention eine Lösung verabschiedet, die in das Umsatzsteuergesetz eingeflossen ist.

Klagen über angeblichen Kulturverlust

Behauptungen der Intervenierenden, durch die Erhöhung der Umsatzsteuer für den Handel leide die Kultur, sind Unsinn. Typische gewerbliche Handelsvorgänge haben wenig mit der Kultur zu tun.

Desinformation durch Teile des Handels

Damals konnte man von vielen Galerien Behauptungen wie die folgende Lesen:

„Mehrwertsteuersatz für Original-Kunst wird erhöht – Die EU hat Deutschland gezwungen, zum 1.1.2014 den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Kunst abzuschaffen. Als Original-Kunst, für die der ermäßigte Satz von 7% galt, waren Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Collagen … definiert.“ 

Das ist Unsinn. An der Definition von Originalkunstwerken und am Steuersatz von 7% wurde nichts geändert. Es werden durch die neue Besteuerung nur gewerbliche Handelsgeschäfte erfasst. Wären solche Behauptungen richtig, müssten ja auch Künstler, die ihre Werke über ihr Atelier direkt an Sammler verkaufen, jetzt auch 19% Umsatzsteuer berechnen; das ist nicht der Fall

Änderungen im UStG für den typischen Handel mit Kunst

Einfuhr und Lieferung von Kunstgegenständen sind nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zugelassen. In § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG ist die Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Kunstgegenständen geregelt; aber § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG schließt sie für gewerbliche Handelsgeschäfte von Galerien und Kunsthandlungen de facto wieder aus.

„Im gewerblichen Kunsthandel (z. B. Galeristen und Kunsthändler) kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht mehr zur Anwendung“

HAUFE, Umsatzsteuer bei Kunstgegenständen und Sammlungsstücken

§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG sieht die Anwendung der Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände zu einem Anteil von 30 % des Verkaufspreises vor. Dieser Teil ist mit dem vollem Mehrwertsteuersatz zu berechnen. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschale ist aber ein nicht genau zu ermittelnder oder unbedeutend kleiner Einkaufspreis für den Kunstgegenstand. Ein Vorsteuerabzug ist für diese Fälle nicht möglich.

Nicht betroffen ist die eigentliche Aufgabe des Kunsthandels

Die Umsatzsteueranhebung ab 2014 auf Kunstgegenstände nach der Definition in § 12 UStG betrifft also den typischen Handel mit Kunst, aber nicht die eigentliche Aufgabe von Galerien und Kunsthandlungen: den Erstverkauf von Kunstwerken der Gegenwart. Für diesen Bereich, nämlich zur Förderung der Gegenwartskunst, ist ja der verminderte Steuersatz ursprünglich eingeführt worden (und nicht zur Förderung von gewerblichen Handelsgeschäften). Beim Erstverkauf liefern Künstler (Urheber) neu erschaffene eigene Werke bei Galerien oder Kunsthandlungen zum Verkauf ein. Kaum ein solches Werk wird aber von einer Galerie oder einer Kunsthandlung beim Künstler angekauft, um dann mit einem Handelsaufschlag weiterverkauft zu werden. Das wäre Kunsthandel. Vielmehr nehmen die Galerien und Kunsthandlungen die weitaus größte Zahl der neuen Werke in Kommission. Die Besonderheiten des Kommissionsgeschäfts schließen aber die Anwendung der neuen pauschalen Differenzbesteuerung oder die generelle Berechnung des vollen Mehrwertsteuersatzes aus.

Verkauf auf Rechnung eines Dritten

Das Kommissionsgeschäft ist ausführlich im Handelsgesetzbuch erläutert (§ 383 ff HGB). Essentielle Regelungen daraus sind aber im Geschäftsalltag unbekannt oder finden wenig Beachtung, weil man glaubt, alles aus Erfahrung über das Kommissionsgeschäft zu wissen. Wer denkt aber ständig daran: die Verkäufe aus einer Kommission erfolgen auf den Namen des Kommissionärs, also der Galerie oder Kunsthandlung, aber auf Rechnung des Kommittenten, des Künstlers also (§ 383 Abs. 1 HGB). In diesem Paragraphen ist auch unter Abs. 2 erklärt, dass jedes Kommissionsgeschäft nach HGB abzuwickeln ist, auch zwischen Partnern, die keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führen“, also mit Ihrer Firma nicht im Handelsregister stehen, wie es bei Künstlern typischerweise, bei Kunsthändlern häufig der Fall ist.

Siehe hierzu: Kommissionsvorlagen für den Kunsthandel und Kommissionsrecht im Kunsthandel.

Wenn der Händler (Kommissionär) auf Rechnung des Künstler eine Kommission ausführt, gelten die Regeln zur Umsatzbesteuerung, die für den Künstler (Kommittent) gelten, der Kunstwerke nach § 12 Abs. 2 S. 13 a u. b UStG in Verbindung mit Anl. 2 lfd.Nr. 53 in Kommission gibt: es gilt definitiv der verminderte Mehrwertsteuersatz:

Entscheidend sind die Stellen: der Galerist ist kein Wiederverkäufer (weil er Kommissionär ist) und der Künstler (Urheber) liefert seine Bilder dem Galerist selbst ein.

„Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für … die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten … Kunstgegenstände, und zwar a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art) …, wenn die Lieferungen a) vom Urheber der Gegenstände [Künstler] … bewirkt werden oder b) von einem Unternehmer [Galerist] bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände bb) von ihrem Urheber[Künstler] … an den Unternehmer[Galerist] geliefert wurden …“

§ 12 Abs. 2 Satz 13 b, bb UStG

Vermittler versus Händler

Der Kunsthandels-Kommissionär tritt als Vermittler für neue Kunstwerke zeitgenössischer Künstler auf, nicht als Händler und damit nicht als Wiederverkäufer. Er kommt damit seiner eigentlichen Aufgabe nach, der Vermittlung der Gegenwartskunst. Ein Händler würde das Risiko, einen Kunstgegenstand zu teuer gekauft oder zu billig verkauft zu haben oder gar nicht verkaufen zu können, als ein Wiederverkäufer alleine tragen. Beim Kommissionsgeschäft kommen diese Risiken aber dem Kommittenten zu, dem Künstler.

„Um einen Wiederverkäufer handelt es sich nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG bei einem Unternehmer, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwirbt und sie dann im eigenen Namen verkauft oder versteigert. Auf den Umfang der Umsätze mit Kunstgegenständen kommt es nicht an.“

HAUFE, Umsatzsteuer bei Kunstgegenständen und Sammlungsstücken

Der Kommissionär, eine Galerie oder Kunsthandlung, führt rechtlich einen Geschäftsbesorgungsauftrag für den Künstler aus, für den nur in so weit Haftung besteht, wie die übliche Sorgfalt ordentlicher Kaufleute bei solchen Aufträgen anzuwenden ist (§ 384 HGB). Schon die Versicherung des Kunstwerkes etwa ist nur dann Pflicht des Kommissionärs, wenn ihn der Kommittent hierzu ausdrücklich angewiesen hat (§ 390 Abs. 2 HGB).

Für die Geschäftsbesorgung erhält der Kunsthändler eine Provision (§ 396 HGB), er erzielt keinen Handelserlös. Seine Handlungsfreiheit ist eingeschränkt (§ 385 HGB), der Künstler hat ihm gegenüber ein Weisungsrecht. Die Anwendung der 30-%-Pauschale zum vollen Mehrwertsteuersatz nach der neuen Regelung (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG) kommt nicht in Frage, weil die zwingenden Voraussetzungen fehlen: der „Einkaufspreis“, der Anteil des Künstlers am Verkaufserlös nach Abzug von Kosten und der Provision des Händlers, steht ja in der Regel fest und ist mit handelsüblichen 40 bis 60 % des Verkaufspreises nicht gerade „unbedeutend“.

Aus all dem ergibt sich, das für die Ausführung von Kommissionen mit Kunstgegenständen, die ein Kunsthändler von einem Künstler aus dessen eigenem Werk in Kommission genommen hat, auch weiterhin die Berechnung des verminderten Mehrwertsteuersatzes von 7% gelten muss - auch wenn in der Fachliteratur das Kommissionsgeschäft zwischen Künstler und Galerie offenbar als einer der "wenigen Ausnahmefälle" betrachtet und nicht ausdrücklich erwähnt wird (wie z. B. in HAUFE, Umsatzsteuer bei Kunstgegenständen und Sammlungsstücken).

In der Praxis

Ein Umstand sollte noch erwähnt werden, welcher sich aus der Praxis ergibt, sich aber bei exaktem Vorgehen nach § 384 Abs. 2 HGB lösen lässt. Dem Kommittenten steht nach dem Gesetz der volle Erlös zu, wenn der Kommissionär ein Werk verkauft, gerade auch, wenn er teurer verkauft, als ursprünglich vorgesehen (§ 387 HGB). Gleichzeitig schuldet der Künstler dem Kunsthändler ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Provision. Nach dem Gesetz müsste der Händler also zuerst den Verkaufserlös in voller Höhe an den Künstler bezahlen, worauf dieser die Provision an den Händler zurückzahlt. In der Praxis wird dies einfach durch Verrechnung im Kontokorrentverfahren (§ 355 HGB) gelöst, der Kunsthändler bezahlt bei Verkauf des Werkes einfach die Differenz des Verkaufserlöses abzüglich der Provision, was die Belegerstellung und den Buchungsaufwand erheblich vereinfacht.

Bisher wurde dabei so vorgegangen, dass der Verkaufspreis in Absprache zwischen Galerie und Künstler (zumeist) als Bruttopreis vereinbart wurde, also inklusive 7% verminderte Mehrwertsteuer für Kunstwerke. Bei dem beschriebenen Verrechnungsverfahren sind Teile dieser Mehrwertsteuer in der Zahlung an den Künstler sowie in der vom Kunsthändler einbehaltenen Provision enthalten. Beide führten Ihren Anteil als erlöste Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab. Ein Vorsteuerabzug des Kunsthändlers war möglich, wenn seine Ausgangsrechnung an den Endkunden wieder die ganze Umsatzsteuer (7% auf den Verkaufspreis) enthielt.

Einwendungen der Finanzämter

Sollte dennoch diese Praxis den Finanzämtern missfallen (weil sie dann weiterhin von Kunsthändlern Umsätze zu 7% Mehrwertsteuer gemeldet bekommen), kann dieses Problem dadurch gelöst werden, in dem der Kunsthändler bei Verkauf des Werkes an den Künstler den vollen Nettoverkaufserlös abzüglich seiner Nettoprovision zuzüglich der gesamten Mehrwertsteuer auszahlt, damit der Künstler diese seinem Finanzamt abführen kann. Freilich ist dann die Provision, sowohl in den Büchern des Händlers wie des Künstlers, als umsatzsteuerfreie Provision zu buchen. Die Umsatzrechnung des Künstlers steigt dabei auf die Summe der vollen Verkaufserlöse, die des Kunsthändlers sinkt auf die Summe der Provisionen, der Gewinn bleibt bei beiden unverändert. Dies ist die analoge Vorgehensweise zu der „Agenturlösung“, die von manchen Steuerberatern empfohlen und nur von wenigen Galerien verwendet wird.

Anmerkung: dieses wie auch das oben beschriebene reguläre Verfahren der Kommissionsabrechnung ist nicht durchführbar, wenn der Künstler die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, weshalb Künstlern nicht zueletzt deshalb davon abzuraten ist.

Streiten in eigener Sache

Einwendungen der Finanzämter zu den beiden beschriebenen Kommissionsabrechnungsverfahren, die hier bisher vorliegen, sind m. E. unbegründet. Irgendwann wird das Thema durch ein (Finanz-)Gericht entschieden werden müssen, was man mit Interesse erwarten darf: es wäre in den Folgen eine Entscheidung für oder gegen die bisherige umsatzsteuerliche Förderung der Gegenwartskunst(!). Dabei steht es den Künstlern an, für ihr Steuerprivileg zu streiten, weniger den Händlern. Wie nämlich an anderer Stelle gezeigt ist, ist die Abrechnungsweise des Künstlers (Kommittent) entscheidend dafür, daß der Händler (Kommissionär) rechtsgültig Umsätze zum verminderten Steuersatz seinem Finanzamt melden kann.

Siehe hierzu: Kommissionsvorlagen für den Kunsthandel und Kommissionsrecht im Kunsthandel.

Die Künstler müssen von Ihren Kommisionären den Verkauf zu 7% USt verlangen und die Anerkennung ihres oben dargelegten Steuerprivilegs von Ihren Finanzämtern fordern, wenn Sie den Mehrerlös von 12%, den der Gesetzgeber ihnen als Förderung zugestanden hat, für ihre Arbeit auch erhalten wollen. Und da die Kunsthändler daran partizipieren, sollten sie ihre Künstler darin unterstützen, anstatt den Einwänden von Finanzämtern und willfährigen Steuerberatern kritiklos zu folgen. Galerien und Kunsthändler sollten an die positive Werbewirkung denken, die 7% Umsatzsteuer für den Erstverkauf eines Originalwerks der Gegenwartskunst auf einem Angebot oder einer Rechnung haben, die sie als Verrmitttler und Förderer der Gegenwartskunst ausweisen, anstatt als bloße Warenhandelskaufleute aufzutreten.

Folgerungen

Am Preis eines Kunstwerkes, nämlich am Mehrwertsteuersatz von 7% für Kunstwerke auf der Rechnung, kann der Käufer in einer Galerie oder Kunsthandlung erkennen, ob es sich um den Erstverkauf von Gegenwartskunst, „vollständig mit der Hand“ geschaffener originale Gemälde, Zeichnungen oder Collagen handelt, oder um „Originalstiche, -schnitte und -steindrucke“ – Druckwerke also, bei denen der Künstler die Druckplatte von Hand bearbeitet hat, oder um „Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst“.

Beträgt der Mehrwertsteuersatz hingegen 19% , ist das angebotene Werk kein Erstverkauf eines Originalkunstwerkes der Gegenwart, der ein vielzitierter und häufig behaupteter Nachweis direkter Zusammenarbeit zwischen Künstler und Galerie/Kunsthandlung ist. Es ist dann eine Handelsware oder ein differenzbesteuertes Werk, für welches „sich der Einkaufspreis … nicht ermitteln“ lässt „oder … der Einkaufspreis unbedeutend“ ist (auf der Rechnung zu erkennen an der Umsatzsteuer von 19% auf 30% des Verkaufspreises oder dem Hinweis auf § 25 a Abs. 3 UStG).