Umsatzsteuer im Kunsthandel

Das Beitragsbild ist „Der Geldwechsler und seine Frau“ von Quentin Massys (ca. 1466 bis 1530)


Kunst und Umsatzsteuer: Was gilt ab 2025?

Die steuerliche Behandlung von Kunst war über ein Jahrzehnt lang von Rechtsunsicherheit geprägt. Zum 1. Januar 2025 ist nun eine entscheidende Gesetzesänderung in Kraft getreten, die viele der „kafkaesken“ Zustände der Vorjahre beendet. Dieser Beitrag erklärt, was als Kunst gilt und warum das Kommissionsrecht für Künstler weiterhin der sicherste Weg ist.

Was ist fiskalisch „Kunst“?

Nicht alles, was wir als künstlerisch empfinden, wird vom Finanzamt begünstigt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) legt in Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) genau fest, welche Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Unter der Nummer 53 werden genannt:

  • Handarbeit: Gemälde, Zeichnungen und Collagen, die vollständig von Hand geschaffen wurden.
  • Originalgrafik: Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, bei denen die Druckplatten von Hand bearbeitet wurden.
  • Bildhauerei: Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art.

Wichtig ist das Merkmal der Originalität. Die Signatur macht das Werk zu einer urheberrechtlich geschützten Urkunde.

Das Ende der Verwirrung

Zwischen 2014 und 2024 herrschte Streit: Während Künstler direkt mit 7 % abrechnen durften, zwang man Galerien im gewerblichen Handel oft zu 19 %. Selbst Fachleute behaupteten fälschlicherweise, im Kunsthandel sei es nicht mehr möglich, mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen.

Das hat sich nun geändert: Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Paragraphen (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG) bereinigt. Seit dem 01.01.2025 ist rechtlich klargestellt, dass die Lieferung von Kunstgegenständen – egal ob durch den Künstler oder den Handel – wieder einheitlich mit 7 % besteuert werden kann.

Das Kommissionsgeschäft, das wichtigste für Künstler

Obwohl die Steuererleichterung nun allgemeiner gilt, ist das Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch (§ 383 ff. HGB) weiterhin die beste Form der Zusammenarbeit.

Der feine Unterschied: Vermittler statt Händler

Eine Galerie ist (im Idealfall) kein bloßer „Wiederverkäufer“ (der Kunst wie beliebige „Handelsware“ ankauft und mit Aufschlag weiterverkauft), sondern ein Vermittler.

  • Auf Rechnung des Künstlers: Der Kommissionär (die Galerie) verkauft das Werk zwar im eigenen Namen, aber rechtlich auf Rechnung des Künstlers (§ 383 Abs. 1 HGB).
  • Weisungsrecht: Der Künstler bleibt Herr des Geschehens. Er legt den Preis fest. Erzielt die Galerie einen höheren Preis, steht dieser Mehrerlös dem Künstler zu (§ 387 HGB).
  • Sorgfaltspflicht: Die Galerie führt einen Geschäftsbesorgungsauftrag aus und schuldet dem Künstler die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ im Umgang mit seinem Werk.

Die Abrechnung in der Praxis

In der Regel wird im Kontokorrentverfahren abgerechnet: Die Galerie behält bei einem Verkauf ihre vereinbarte Provision direkt ein und zahlt den Restbetrag an den Künstler aus.

Hinweis für die Buchhaltung: Sollte ein Finanzamt die Verrechnung von Provision und Erlös beanstanden, kann die "Agenturlösung" genutzt werden. Hierbei wird die Provision steuerlich getrennt vom Verkaufserlös behandelt. Da Künstler (sofern sie keine Kleinunternehmer sind) vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Höhe der Umsatzsteuer auf die Provision für beide Seiten meist ein durchlaufender Posten ohne echte Kostenbelastung.

Empfehlungen für Künstlerinnen und Künstler

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Galerien alle steuerlichen und rechtlichen Details in Ihrem Sinne regeln. Um unabhängig zu bleiben und fair am Erlös partizipieren zu können, sollten Künstler:

  1. Eigene Kommissionsverträge nutzen, die auf den §§ 383 ff. HGB basieren.
  2. Transparente Abrechnungen einfordern (sofortige Auszahlung nach Verkauf gemäß § 384 Abs. 2 HGB).
  3. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) kritisch prüfen – meist ist der Verzicht darauf vorteilhafter, um professionell mit Galerien abrechnen zu können.

Der vorliegende Beitrag ist aktualisiert auf die neue Gesetzesänderung, gültig ab Januar 2025. Er wurde im Januar 2026 neu gefasst und gekürzt.