Kleinunternehmerregelung und die Kunst - Hans Holbein d. J. Der Kaufmann Georg Gisze

Alles, was mit Steuern und Buchführung zu tun hat, also mit dem „Papierkram“, gilt als besonders lästig. Es ist auch in der Tat nicht ganz ohne Aufwand zu betreiben und fällt dann besonders schwer, wenn es unter der falschen Vorstellung gemacht wird, das Ganze sei nur „für das Finanzamt“. Unternehmer gewinnen aber erhebliche Vorteile, wenn sie ihre eigene Buchführung selbst machen. Der ständige Blick auf die Kosten und die fortlaufende Geschäftsentwicklung lässt etwa aufkommende Liquiditätsprobleme früher erkennen, als wenn man seine Belege sammelt und dem Steuerberater gibt. Das sollten gerade die sogenannten Kleinunternehmer bedenken, namentlich die KünstlerInnen, die mit ihrem niedrigen Einkommen häufig keinen Steuerberater bezahlen können.

Die Mühen des kaufmännischen Alltags

Wer im weitesten mit Kauf und Verkauf zu tun hat, kommt um die Mühen des kaufmännischen Alltags nicht herum, schon gar nicht, wenn Erfolge angestrebt werden. Mit einem Rechner und einem Internetzugang zu Elster Online ist es keine große Sache, eine übersichtliche, einfache Tabellenbuchführung anzulegen und stetig aktuell zu führen und Einnahmenüberschussrechnung wie auch Umsatzsteuermeldungen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ein hervorragendes, sehr einfach zu bedienendes, kostenloses Buchführungsprogramm ist zum Beispiel Jes – Die Java-EÜR.

Nur ein scheinbarer Lichtblick

Zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung gibt es die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Diese kann gewählt werden, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr 17.500 € nicht überstieg und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen wird. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, dennoch gelten alle übrigen Vorschriften zu Mindestaufzeichnungen bei der Buchführung und der Steuererklärung, wie bei anderen kleinen Unternehmen auch. Man spart also im wesentlichen nur die Umsatzsteuervoranmeldung und die abschließende -jahresmeldung, vielleicht noch getrennte Buchungsspalten für Vor- und Mehrwertsteuer. Natürlich kann um den Mehrwertsteuerbetrag günstiger angeboten werden. Diesen Vorteilen stehen jedoch erhebliche Nachteile für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Künstlers gegenüber.

Das Stigma „Kleinunternehmer“

Wer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, erklärt damit bei jeder Rechnungsstellung nicht nur, ein kleiner Unternehmer zu sein, sondern nimmt seinen zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Auf den Rechnungen muss angegeben werden, daß die abgerechnete Lieferung von der Umsatzsteuer entsprechend dem § 19 UStG befreit ist, wie § 14 UStG Abs. 4 Nr. 8 vorschreibt. Damit scheidet der Künstler (oder auch der Kunsthändler) unter Umständen als Lieferer aus. Mir liegt ein Fall vor, in dem ein „international tätiger Galerist“ als Kommissionär russische Gegenwartsmalerei einer großen Bank mit entsprechender Kunstsammlung anbot. Diese lehnte Ankäufe u. a. deshalb ab, weil der Galerist Rechnungen ohne Mehrwertsteuer und ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer austellen wollte, was der Galerist damit zu begründen versuchte, daß seine Kommittenten nicht Umsatzsteuerpflichtig seien.

Nur bei Privatkunden, die ausschließlich den Bruttopreis im Auge haben, kann die Kleinunternehmerrechnung vielleicht von Vorteil sein. Solche Preisvergleiche dürften aber beim Verkauf von Kunstwerken allgemein keine große Rolle spielen: wenn der Kunde dieses Originalwerk haben will, weil es ihm gefällt, wird er kein anderes wählen, nur weil es 7 % billiger angeboten wird.

Weiterer Nachteil für Künstler

Über die nicht selten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Künstler braucht an dieser Stelle nichts weiter gesagt zu werden. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG kann daher schon eine Erleichterung für viele sein. Die Kleinunternehmerregelung schließt aber den Vorsteuerabzug aus, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Häufig müssen lange Zeiten der Arbeit und Ausstellungsvorbereitung überdauert werden; 500 € Materialeinkauf beinhalten an die 80 € Vorsteuer (zu 19 %), die vom Finanzamt zurückverlangt werden sollten. Der Verkauf eines kleineren Werkes von 500 € enthält hingegen nur 32 € Mehrwertsteuer, in diesem Beispiel wären also immer noch 48 € vom Finanzamt einzufordern. Und selbst lange Zeiten ohne Verkäufe, aber mit laufenden Materialkosten, laufenden Betriebskosten für das Atelier und so weiter, berechtigen zur fortlaufenden Rückforderung der Vorsteuer.

Die Vorteile des Künstlers

Der Gesetzgeber hat, um die Gegenwartskunst zu fördern, den Künstlern einige Vorteile erlaubt. Dazu gehört der verminderte Steuersatz von 7 % für Kunstwerke nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 a UStG [Anl. 2 lfd.Nr. 53 a] bei gleichzeitigem Abzug der Vorsteuer (die ja zumeist 19 % beträgt). Auch für den Kommissionsverkauf über Galerien mittels HGB-konformer Kommissionsverträge gilt m. E. dieser verminderte Steuersatz (siehe „Umsatzsteuer im Kunsthandel“). Der rechtliche Stand des Künstlers im allgemeinen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und in steuerrechtlicher Hinsicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist ebenfalls hervorzuheben: der Künstler ist frei, er ist kein Gewerbetreibender und muss demnach auch keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, wie dieser. Er ist eigentlich kein „Unternehmer“ und sollte sich daher auch nicht selbst ohne Not zum „Kleinunternehmer“ erklären.

Für das Kommissionsgeschäft mit dem Kunsthandel sind Abrechnungsvorlagen nach § 14 UStG in dem Vorlagensatz enthalten, der im Artikel Kommissionsvorlagen für den Kunsthandel heruntergeladen werden kann.

Zusammengefasst

ist zu sagen, daß es für Künstler günstiger ist, nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch zu machen. Der Umgang mit den alltäglichen Kommissionsgeschäften ist dann ebenso erleichtert, wie die Bewerbung bei seriösen Galerien und Kunstsammlern. Es ist sehr viel vorteilhafter, jedem potentiellen Kunden eine Rechnung mit ordentlichem Mehrwertsteuerausweis in die Hand geben zu können. In der Fußzeile der Rechnung steht dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht die persönliche Steuernummer des gelegentlich unternehmerisch Tätigen. In der Spalte für den Steuerbetrag stehen 7 % Umsatzsteuer für ein „vollständig mit der Hand“ geschaffenes Werk, ein Ergebnis der freien Arbeit eines Künstlers, nicht der Kleinkrämerei. Nicht 19 % Umsatzsteuer für ein gewerbliches Handels- oder Spekulationsobjekt, sondern 7 % für echten Mehrwert, nur aus Schaffenskraft und ein klein wenig Material entstanden.

Überarbeitet und neu veröffentlicht; Originalbeitrag aus August 2017